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Ein wesentliches Argument für die Einführung von elektronischen Rezepten im Zusammenhang mit der Onlinephase der elektronischen Gesundheitskarte könnte die dadurch eingeführte Möglichkeit sein, Ärzten zeitnah ein Feedback über die veranlassten Ausgaben zu geben, schreibt jedenfalls die KV:
Für ärztliche Kooperationen dürfte die Implementierung des elektronischen Rezepts in der Regel keine Priorität haben, da vom elektronischen Rezept hauptsächlich andere Akteure – Apotheker, Krankenkassen – profitieren, indem sie ihre administrativen Verfahren straffen und Fehlerquellen minimieren können. Für niedergelassene Ärzte bleibt derAufwand für die Rezepterstellung bei elektronischem Versand und beim konventionellen Verfahren nahezu gleich. Ein Vorteil des elektronischen Rezepts könnte allerdings darin liegen, dass die technische Infrastruktur dazu genutzt werden kann, den Ärzten zeitnah ein Feedback über die veranlassten Ausgaben zu geben. Dies wäre bei Übernahme von Budgetverantwortung von Bedeutung. Die Relevanz des elektronischen Rezepts kann sich mit der Erlaubnis, Medikamente über Versandapotheken zu beziehen, gravierend ändern.
Das elektronische Rezept führt im Vergleich zum Papierrezept zu einer wesentlichen Verbesserung der Datenqualität. Das Risiko von Fehlinterpretationen lässt sich damit weitgehend ausschließen. Aus haftungsrechtlicher Sicht ist daher der zweifelsfreie Nachweis, ob der Arzt die Abgabe des Originalpräparates explizit verlangt hat oder nicht, entscheidend. Mit dem elektronischen Rezept ist dieser Nachweis möglich. Bei Rezepten auf Papier ist demgegenüber wegen deren Anfälligkeit für Manipulationen die Frage manchmal nicht eindeutig zu klären. Somit bringt auch hier das elektronische Rezept eine erhöhte Sicherheit.
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